Hilfe bei der Körperpflege, beim An- und Ausziehen, Pflege Schwerkranker, Wundversorgung, Lagerung, Durchführung ärztlicher Verordnungen, Injektionen, Medikamentenabgabe und -überwachung, Ernährungsberatung
Pflege, Überwachung und Therapie von Patienten mit unheilbaren und chronischen Erkrankungen
Begleitung von Menschen im Sterbeprozess, wobei physische und spirituelle Aspekte der Patienten- versorgung miteingeschlossen sind
Hilfestellung und Unterstützung durch menschliche und fachliche Kompetenz
Beratung und Beschaffung von Pflegehilfsmitteln, z. B. Krankenbetten, Toilettenstühlen und sonstigem Bedarf
Einkaufen, Kochen, Reinigungsarbeiten usw., Begleitung bei Arztbesuchen oder Ämtergängen, Betreuung stundenweise
Die Pflegeversicherung ist zum 01. Januar 1995 in der Bundesrepublik Deutschland eingeführt und im Sozialgesetzbuch XI geregelt worden.
Ausführliche Informationen erhalten Sie bei Ihrer Pflegekasse.
In der Regel ist dieser Kostenträger bei Ihrer Krankenkasse angegliedert. Weiterhin berät und informiert Sie auch jeder zugelassene Pflegedienst.
Jeder Bürger der Bundesrepublik Deutschland kann einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung stellen, sofern er voraussichtlich länger als 6 Monate pflegebedürftig ist und Hilfestellung im Bereich der Körperpflege, der Nahrungsaufnahme, der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt.
Die Anspruchsvoraussetzungen prüft der Medizinische Dienst der zuständigen Pflegekasse in einem Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit im Beisein des Antragstellers (Feststellung der Pflegestufe).
Werden Leistungen der sozialen Pflegeversicherungen zuerkannt, erhält der Pflegebedürftige ein monatliches Pflegegeld oder er beauftragt einen Pflegedienst, der die gewünschten Pflegeleistungen am Patienten erbringt (Sachleistung genannt).
Wird ein anerkannter Pflegedienst mit der Versorgung des Pflegebedürftigen beauftragt, rechnet dieser die erbrachten Leistungen mit der zuständigen Pflegekasse monatlich im Rahmen der zuerkannten Pflegestufe (siehe Tabelle) ab.
Pflegegrad 2
Geldleistung pro Monat: 316,– €
Sachleistung pro Monat: 689,– €
Pflegegrad 3
Geldleistung pro Monat: 545,– €
Sachleistung pro Monat: 1298,– €
Pflegegrad 4
Geldleistung pro Monat: 728,– €
Sachleistung pro Monat: 1612,– €
Pflegegrad 5
Geldleistung pro Monat: 901,– €
Sachleistung pro Monat: 1995,– €
• Pflegegeld wird an den Pflegebedürftigen ausbezahlt, wenn dieser die Pflege durch Laien ( z.B. Familie / Freunde / Nachbarn ) sicherstellen kann.
• Sachleistung wird gewährt, wenn die Pflege durch einen zugelassenen Pflegedienst durchgeführt wird.
Bei akuten Erkrankungen kann häusliche Krankenpflege auch von Ihrem Hausarzt verordnet werden, sofern die pflegerische Maßnahme die ärztliche Therapie sicherstellt oder ein Krankenhausaufenthalt dadurch vermieden wird. Die Kosten für die Inanspruchnahme des Pflegedienstes trägt dann Ihre Krankenkasse.
über diese Antragsleistung informiert Sie Ihre Krankenkasse, Ihr Hausarzt und jeder zugelassene Pflegedienst.
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